Leser helfen Lesern: Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie

Ein Leser von cci Branchenticker hat sich mit zwei Fragen zur Ökodesign-Verordnung für RLT-Geräte an die Redaktion gewandt.

(Abb. © Beermedia/Fotolia.com) Frage 1:
Für ein Gymnasium soll ein Chemieraum mit vier Laborabzügen mit je 600 m³/h Nennluft eingerichtet werden. Da die Abluft als nicht als explosiv eingestuft wird, müssten unserer Meinung nach die Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie zu erfüllen sein. Daher haben wir für dieses Projekt ein kombiniertes Zuluft-Abluft-Lüftungsgerät mit Wärmerückgewinnung vorgesehen, da wir ja auch die Zuluft benötigen.
Nun aber kam die Stadt als Auftraggeber und will eine separate Zuluft- und Abluftanlage, damit das Projekt nicht so teuer wird. Kann und darf das so realisiert werden?

Frage 2:
Die vorhandene Lüftungsanlage eines Tanzstudios soll zu einer Reinraumanlage für OP-Räume umgebaut werden. Dazu haben wird die komplette Anlage zunächst mit Dampf gereinigt und desinfiziert. Darüber hinaus wurden im Lüftungsgerät F9-Filter nachgerüstet, und in den OP-Räumen und in den Räumen nach der Schleuse wurden Luftauslässe mit HEPA-Filtern eingesetzt. Wir haben dem Bauherrn eigentlich empfohlen, das Lüftungsgerät zu erneuern, was er aber nicht wollte.
Laufen die beschriebenen Maßnahmen noch unter Reparaturen / Ergänzungen, oder ist für diesen Umbau der Lüftungsanlage die Ökodesign-Richtlinie zu beachten?

Wir leiten die Fragen an unsere Leser weiter: Können Sie helfen, haben Sie Tipps? Ihre Statements bitte als Kommentare an den Beitrag anhängen oder per E-Mail an redaktion@cci-dialog.de. Vielen Dank im Voraus.

Artikelnummer: cci43488

Ein Kommentar zu “Leser helfen Lesern: Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie

  1. Zu Frage 1: Die Ökodesing-RL sieht unter 1), f) auch Ausnahmen für toxische und hochgradig korrosive Abluft vor. Wenn die Lüftung nur dann in Betrieb wäre, wenn auch Experimente unter den Abzügen stattfinden würden, würde ich diese Ausnahme als zulässig erachten.
    Wenn Sie die Lüftungsanlage allerdings als permanente Raumlüftung verwenden und die Raumabluft über die Chemieabzüge abführen, würde ich eher dazu tendieren die RL einzuhalten.

    Zu Frage 2:
    Hier handelt es sich um eine Umnutzung. I.d.R. sollte eine neue Baugenehmigung Lüftung beantragt werden (abhängig vom Bundesland.) Aufgrund der Umnutzung besteht i.d.R. kein Bestandsschutz mehr, die Eingriffe in den Bestand haben auch nicht den Charakter einer Reparatur sondern einer Neuinstallation. Die RL ist zu beachten.

    Sachverständigenbüro Tale-Yazdi

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