Leser helfen Lesern: Dezentrale Lüftungsanlagen / M-LüAR – Antwort

Ein Leser von cci Branchenticker hatte sich mit Fragen zum Brandschutz für dezentrale Lüftungsanlagen (zum Beispiel Schullüftung) an die Redaktion gewandt.

(Abb. © Beermedia/Fotolia.com) Das Anliegen war wie folgt formuliert:
„Zum Brandschutz für dezentrale Lüftungsanlagen habe ich folgende Fragen: In der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) 11/2015 heißt es unter Punkt 1 „‚Geltungsbereich‘: ‚Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 41 MBO gestellt werden.‘ Es sind also keine Geltungsbereiche aufgeführt, die explizit in Verbindung mit dezentralen Lüftungsanlagen (kontrollierte dezentrale Wohnungslüftungsanlagen – KWL) für Wohnungen und mittlerweile auch vielfach für Kindergärten oder Schulen gebracht werden können.
Deshalb gilt die M-LüAR meiner Einschätzung nach auch für diese Objekte, wenn sie eine Höhe von 7 m übersteigen oder über 400 m² Nutzungsfläche aufweisen (§ 41 MBO) und für alle in diesen Objekten einzubauende Arten von Lüftungsanlagen, egal ob zentrale oder dezentrale Lüftungsanlagen.
Bei den dezentralen Anlagen werden Fassadenöffnungen für Außen- und Fortluft erforderlich. Nach Punkt 5.1.2 der M-LüAR sind zwischen Mündungen (Außenluft- bzw. Fortluftgitter) zu Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen Mindestabstände von mindestens 2,5 m einzuhalten, was in der Praxis bei Geschosshöhen von ca. 3,0 m nicht möglich ist.
Meine Fragen lauten konkret: Wie soll in der Praxis bei Lüftungsplanungen für Schulen, Kitas und so weiter verfahren werden? Sind dezentrale Lösungen nun bauordnungsrechtlich (unter Bezug auf die M-LüAR) möglich oder nicht? Wie und auf welcher Grundlage werden die Prüfungen der örtlichen Bauordnungsämter geführt? Werden gutachterliche Stellungnahmen durch die Bauordnungsämter anerkannt (ggf. von verschiedenen Personen abhängig und somit unterschiedlich)? Muss jeder Hersteller seine gutachterlichen Stellungnahmen beibringen, mit ggf. unterschiedlichen Inhalten? Wie soll fabrikatsneutral nach VOB geplant und ausgeschrieben werden? Kann die M-LüAR solche bekannten dezentralen Anlagenformen (das Problem der kontrollierten Wohnungs- und Schullüftung ist ja nicht neu) nicht benennen und die Abweichungen von zentralen Lüftungsanlagen beschreiben (zum Beispiel erforderliche Verschlussklappen am Gebäudeaustritt mit klaren Anforderungen an diese), damit alle Beteiligten (Planer/Unternehmen/Bauherren/Brandschutzgutacher und –Sachverständige/Bauordnungsämter) die gleiche gesetzliche Grundlage zur Bewertung haben?“

Eine Antwort kam von Peter Kröplin, Produktmanager Wohnraumlüftung bei der Hoval GmbH:

„Ich habe zur Frage von Brandschutzanforderungen für wohnungszentrale Geräte in Mehrfamilienhäusern 2011 von der obersten Baubehörde Bayern die folgende Stellungnahme bekommen, an der ich mich orientiere. Im Einzelfall würde ich aber immer den für das Gebäude zuständigen Brandschutzexperten einschalten.
„Auf Ihre Frage nach der Anwendung der Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) kann ich Ihnen folgende Antwort geben: Zunächst sind nach unserer Auffassung Lüftungsgeräte, die dezentral eingebaut sind, und die jeweils nur einzelne Wohnungen oder sogar nur einzelne Räume ver- oder entsorgen, keine ‚Lüftungsanlagen‘ im Sinn der Richtlinie.
Unnabhängig von der Frage der Definition ergibt sich das auch aus der bauordnungsrechtlichen Betrachtung und Konkretisierung des einschlägigen Schutzziels (das Sie auch in Ihrer Gefährdungsbeurteilung ansprechen): Laut Abschnitt 4 der LüAR dienen die Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte 5 bis 8 zur Konkretisierung der Anforderungen des § 41 Abs. 2 der Musterbauordnung (MBO). Aus dem (in Bayern) entsprechenden Art. 39 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) lässt sich ersehen, dass es darum geht, einer möglichen Brandausbreitung (im Gebäude) durch die Lüftungsanlage vorzubeugen. Dieses Schutzziel besteht aber dort nicht, wo das einzige Bauteil, das durch eine Leitung ‚überbrückt‘ bzw. von einer Leitung durchdrungen wird, die Außenwand ist. In diesem Fall bildet das Lüftungsgerät praktisch den (lüftungstechnischen) Ersatz für ein öffenbares Fenster, das ja in aller Regel ebenfalls in der Außenwand angeordnet sein dürfte, ohne dass damit brandschutztechnische Anforderungen verbunden wären.“
Es wäre natürlich wünschenswert diese Frage offiziell und für ganz Deutschland zu klären – Freiwillige vor!“

Artikelnummer: cci43558

Ein Kommentar zu “Leser helfen Lesern: Dezentrale Lüftungsanlagen / M-LüAR – Antwort

  1. Es wurden mehrer, zum Teil unfangreiche Fragen gestellt, die im Rahmen dieses Forums nicht zu beantworten sind. Als Fachplaner ist der Fragesteller in der Pflicht, sich selber sachkundig zu machen. Hier könnte das Kommentar zur M-LüAR helfen oder der Besuch eines Sachseminar zu diesem Thema.

    Mit der Ausschreibung sollte die Fragestellung nicht vermischt werden, diese Fragestellung muss natürlich vorher, spätestens im Rahmen der Genehmigungsplanung geklärt werden. Neutrale Ausschreibungstexte stellt das Standardleistungsbuch, STLB-Bau zur Verfügung.

    Sachverständigenbüro Tale-Yazdi

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