Hinweise für Betreiber von Gefahrenmeldeanlagen

Das in der 3. überarbeiteten Auflage veröffentlichte Merkblatt „Hinweise für Betreiber von Gefahrenmeldeanlagen“ der Arge Errichter und Planer im ZVEI richtet sich an Betreiber von Alarmübertragungs-, Brandmelde-, Einbruch- und Überfallmelde- sowie Sprachalarmanlagen.

(Abb. © ZVEI) Während der Betriebsphase einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) muss die planmäßige Funktion fehlerfrei ausgeführt werden. Um dies zu ermöglichen, sind ein richtiger und ordnungsgemäßer Betrieb sowie eine regelmäßige Instandhaltung von Bedeutung. Hierfür ist insbesondere der Betreiber verantwortlich. Das Merkblatt gibt einen Überblick zur Thematik und beantwortet die Fragen:
– Was beinhalten die Begehung und Instandhaltung von Gefahrenanlagen? Von wem und wie oft müssen diese durchgeführt werden?
– Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Pflichten bestehen für den Betreiber im Einzelnen?
– Was sind die Konsequenzen einer Pflichtverletzung? Wie wirkt sich dies auf die zivilrechtliche Haftung aus?

Das Merkblatt ist kostenlos downloadbar unter zvei.org. Mitglieder von cci Wissensportal finden den Direktlink auf Seite 2.

Artikelnummer: cci72844

Ein Kommentar zu “Hinweise für Betreiber von Gefahrenmeldeanlagen

  1. Frisch in Recklinghausen CCI gebrieft mit „keine Angst vor natürlichen Kältemitteln“ ist der innere Zwang zur Lektüre des Infoblatts nicht unterdrückbar. Wir haben ja in allen Geräten eine Gasdetektion, also eine GMA verbaut.

    Was ist nun dem Betreiber aufzugeben, damit keine Versicherungsausfälle möglich sind.

    Technisch diskutieren kann man viel. Die Frage nach der Risikobewertung im Fall eines Dachbrandes endete mit dem Hersteller Hinweis, das das Gerät über die Abblas Leitung geregelt abfackelt und die Flammfront Geschwindigkeit bei Propan zu langsam ist um Explosionen auszulösen. Lediglich eine Verpuffung ist möglich.

    Eine für den Teilnehmerkreis erstmal befriedigende Aussage.
    Der Verfahrenstechniker im stillen Kämmerlein denkt über Druckanstiegskoeffizienten bei plötzlicher, starker Beflammung nach, die bei geöffnetem Sicherheitsventil den Gasstrom auf Schallgeschwindigkeit bringt und den Duckverlust in ungeahnte Höhen treibt. Auf einem Dach mit billig Styropor eventuell möglich?

    Ob die Gaswarnung auf die BMZ auflaufen muss und das Gebäude zu räumen ist, haben wir vergessen zu fragen. Auch in den Hinweisen der Bundesfachschule Kältetechnik zu Gaswarnanlagen bei der Installation von Splitanlagen mit brennbaren Kältemitteln sind auf den ersten Blick keine Hinweise zu BMZ Anbindung und Alarmplan zu finden.
    Letztlich wird alles erschlagen mit den Hinweisen Füllmenge muss erreichen der unteren Explosionsgrenze im kleinsten Raum unmöglich machen und gute Belüftung ist Voraussetzung im gewerblichen Bereich.
    Kann ausreichen, allerdings nach Murphy‘s Law nicht unbedingt.

    Sicherheit für alle kann wohl nur eine VdS Richtlinie zu diesem TGA Punkt geben.

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