Bonner Stimme informiert zum Hamburger Klimaschutzgesetz

Am 16. Mai ist das Hamburgische Klimaschutzgesetz in Kraft getreten und ein Paragraf zum Thema Neuinstallation von mechanischer Raumkühlung hat bereits im Vorfeld zu Diskussionen geführt. Dazu äußert sich nun die Bonner Stimme, eine gemeinsame Initiative der Verbände VDKF, BIV und ZVKKW.

Ist in Neubauten in Hamburg künftig nur noch Fensterlüftung erlaubt? (Abb. © olly/stock.adobe.com) Der § 13 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes enthält die brisante Passage, dass eine Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen nur zulässig ist, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Dies führt zur Frage, für welche Gebäudetypen und funktionalen Nutzungen der Einbau von mechanischen Raumluftkühlanlagen überhaupt zulässig ist.

Zunächst gilt, dass vor dem geplanten Einbau einer Anlage zu prüfen ist, ob die bestimmungstechnische Nutzung nicht durch technische Maßnahmen wie Verschattung, Sonnenschutzverglasung oder Nachtauskühlung und passive Kühlung erzielt werden kann. Die Nachweispflicht dafür liegt beim Gebäudeeigentümer. Dieser muss einen Gebäudeenergieberater zu Rate ziehen. Für verschiedene Gebäudetypen sollen Ausnahmen von der Regel gelten: Krankenhäuser, Pflegeheime, Hotels und Gaststätten, Warenhäuser und Verkaufsstätten, EDV-Räume, Veranstaltungsräume und Produktionsräume mit zwingend erforderlicher Raumluftkühlung. Diese Ausnahmeregelungen sind bisher nicht im Gesetz enthalten, müssen also im Nachhinein noch integriert werden.

Außerdem weist die Bonner Stimme ausdrücklich darauf hin, dass in Büroräumen, Versammlungsstätten und Wohnungen die bestimmungsgemäße Nutzung stets der Aufenthalt von Menschen ist – also geht es um die klassische Behaglichkeitsklimatisierung. Die Bonner Stimme: „Die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Behaglichkeitsklimatisierung werden zum Beispiel in der DIN EN 16798:2017-11 beschrieben. In diesen Fällen ist eine mechanische Kälteanlage unter Umständen zwingend notwendig, insbesondere um die Anforderungen an die Raumluftfeuchte im Sommerfall einzuhalten.“

Artikelnummer: cci88037

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