GroKO-Vertrag: Keine Verschärfung bei EnEV und EEWärmeG?

  • GroKO-Vertrag: Keine Verschärfung bei EnEV und EEWärmeG?
  • Originaltext aus IX “ Lebenswerte Städte, attraktive Regionen und bezahlbares Wohnen“ Absatz 4 „Innovation und Wirtschaftlichkeit beim Bauen“ (Auszüge)

In dem zwischen CDU, CSU und SPD ausgehandelten, 177 Seiten umfassenden GroKo-Koalitionsvertrag geht es ab Seite 114 um das vieldiskutierte Gebäudeenergiegesetz zur Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinspargesetzes – mit einigen Überraschungen.

Im Frühjahr 2017 konnte sich das damalige Bundeskabinett nicht auf ein neues Gebäudeenergiegesetz einigen – jetzt wird das Projekt neu angegangen. (Abb. Bundesregierung/Bergmann) Der Koalitionsvertrag mit dem Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“ wurde am 7. Februar veröffentlicht. Einige der für die Baubranche, TGA und LüKK wichtigen Passagen stehen im Kapitel IX „Lebenswerte Städte, attraktive Regionen und bezahlbares Wohnen“ im Absatz 4 „Innovation und Wirtschaftlichkeit beim Bauen“. Daraus einige Zitate:

– Wir werden das Ordnungsrecht entbürokratisieren und vereinfachen und die Vorschriften der EnEV, des EnergieeinsparG und des EEWärmeG in einem modernen Gebäudeenergiegesetz zusammenführen und damit die Anforderungen des EU-Rechts zum 1. Januar 2019 für öffentliche Gebäude und zum 1. Januar 2021 für alle Gebäude umsetzen. Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort.
Anmerkung: Daraus folgt, dass keine Verschärfungen bei der EnEV und beim EEWärmeG geplant sind. Damit entspräche der von der EU geforderte Niedrigstenergiegebäudestandard in Deutschland der aktuellen EnEV.
– Der Austausch von alten, ineffizienten Heizungsanlagen gegen moderne, hocheffiziente Heizungen (auch Brennwertkessel) wird weiterhin zur Erreichung unserer Klimaziele gefördert.
– Wir wollen die energetische Gebäudesanierung steuerlich fördern. Dabei werden wir für die Antragsteller ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens vorsehen.

Den gesamten Text lesen Mitglieder von cci Wissensportal auf Seite 2. Ihr Statement dazu an die Redaktion redaktion@cci-dialog.de ist sehr willkommen.

Artikelnummer: cci59704

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