Förderung für energetische Sanierung neu geregelt

Ende 2019 haben sich die Bundesregierung und der Bundesrat auf die Rahmenbedingungen zu einem Steuerbonus für energetische Sanierungen an selbstgenutztem Wohneigentum geeinigt. Dazu zählen auch mechanische Lüftungsanlagen und Wärmepumpen. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2020.

(Abb. © Stockwerk-Fotodesign/stock.adobe.com) Gefördert werden energetische Maßnahmen an Wohngebäuden nur dann, wenn diese vom Eigentümer selbst genutzt werden und wenn die Gebäude älter als zehn Jahre sind. Die Maßnahmen können einzeln oder in Kombination zueinander durchgeführt werden.
Gefördert werden folgende Systeme zur mechanischen Wohnungslüftung:
bedarfsgeführte zentrale Abluftanlagen, dezentrale und raumweise Geräte und Systeme (Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertragern und Abluft-Wärmepumpen) und Kompaktgeräte mit Abluft-Wärmepumpen ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager. Wärmepumpen werden mit einer maximalen Leistung bis 100 kW gefördert und ab einer bestimmten Jahresarbeitszahl.
Es gibt weiterhin keine Förderung von Luft-Luft-Wärmepumpen. Dazu zählen zum Beispiel Split- oder Multisplitklimageräte mit einer Umschaltung auf Wärmepumpenbetrieb. Die Maßnahmen zu Erneuerungen von Heizungsanlagen (Warmwasserbereitung und Raumheizung) betreffen mehrere Möglichkeiten der Sanierung, zum Beispiel Solarkollektoren, Gasbrennwert-Wärmeerzeuger, Biomasse-Heizkessel, Brennstoffzellen, Mini-KWK-Anlagen, Anschluss des Gebäudes an ein Nah- oder Fernwärmenetz sowie Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind.
Gefördert werden außerdem nachträgliche Wärmedämmungen von Wänden, Geschossdecken, Dächern, Türen und Fenstern sowie der Einbau von digitalen Systemen. Solche Systeme werden gefördert, wenn sie zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beitragen (zum Beispiel Smart Meter).

 

Artikelnummer: cci91461

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